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Artikel 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG, definiert den Zweck der LSVA folgendermassen:
Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben aufkommt
Mit der Abgabe wird ausserdem ein Beitrag dazu geleistet, dass:
- die Rahmenbedingungen der Schiene im Transportmarkt verbessert werden;
- die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden.
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So werden klare Ziele definiert, welche mit der LSVA erreicht werden sollen:
- Begrenzung des Wachstums des Strassenverkehrs.
- Verlagerung des wachsenden Strassengüterverkehrs auf möglichst umweltschonende Weise von der Strasse auf die Schiene.
- Verursacherprinzip Wer mehr fährt, bezahlt mehr.
- Kostenwahrheit Der Schwerverkehr soll jene Kosten bezahlen, die er verursacht.
- Geldquelle für die Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.
- Kompensation für die höhere Gewichtslimite (seit dem 01.01.2005 gilt eine Limite von 40 Tonnen)
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